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An unserer Schule gelten feste Regelungen bei krankheitsbedingter oder vorhersehbarer Abwesenheit vom Unterricht.
1. Die Eltern sind verpflichtet, die Schüler bereits am ersten Fehltag telefonisch im Sekretariat (05771/2240) bis 11 Uhr krank zu melden.
2. Bei unentschuldigtem Fehlen eines Schülers werden die Eltern am gleichen Tag, spätestens jedoch am nächsten Tag vom Klassenlehrer angerufen. Bei Klassen, die der Klassenlehrer nicht täglich sieht, soll ein Co-Klassenlehrer an entsprechenden Tagen handeln.
3. Eine schriftliche Entschuldigung ist auch bei eintägigem Fehlen nötig. Sie muss spätestens am dritten Tag nach Wiedererscheinen zum Unterricht selbstständig beim Klassenlehrer abgegeben werden. Danach werden Entschuldigungen nur noch in begründeten Ausnahmefällen angenommen und die Fehlzeit gilt als unentschuldigt.
Bei längeren Erkrankungen muss der Schule am 3. Tag eine schriftliche, formgerechte Entschuldigung vorliegen. Eine formgerechte Entschuldigung enthält:
Vor- und Nachname des fehlenden Schülers, Adresse, Datum, Klasse,
Anrede, Zeitraum und Begründung für die Fehlzeit,
Unterschrift eines Erziehungsberechtigten.
4. Ist eine Abwesenheit vorhersehbar (Hochzeit, Beerdigung, Feiertag etc.), so ist rechtzeitig ein schriftlicher Antrag an die Klassenleitung zu stellen. Ein/e Schüler/in kann beurlaubt werden
- bis zu zwei Tage innerhalb eines Vierteljahres vom Klassenlehrer
- darüber hinaus vom Schulleiter
Eine Beurlaubung direkt vor oder im Anschluss an Ferien kann normalerweise nur in dringenden Fällen vom Schulleiter gewährt werden. Längerfristige Arzttermine sollten möglichst auf den Nachmittag gelegt werden.
5. Unentschuldigte Fehlzeiten müssen unter Aufsicht in der Schule nachgearbeitet werden.
6. Die Fehlstunden erscheinen auf den Zeugnissen (Ausnahme: Abschlusszeugnisse). Unentschuldigtes Fehlen kann auf dem Zeugnis durch eine entsprechende Bemerkung zum Arbeits- und Sozialverhalten dokumentiert werden.
Eltern, die ihre Kinder mit dem Auto von der Schule abholen müssen weil kein Schulbus fährt, erhalten die Fahrtkosten nur erstattet, wenn der Antrag bis spätestens 3 Monate nach dem jeweiligen Schuljahr gestellt wird.
Wie Sie sicher schon bei Besuchen unserer Homepage gesehen haben, sind dort viele Fotos von Veranstaltungen in der Schule zu finden. Das neue Schulgesetz sieht nun vor, dass die Veröffentlichung von Abbildungen von Schülerinnen und Schülern generell nur im Falle einer Einwilligung der abgebildeten Person gestattet ist.
Ich fände es schade, alle Fotos von der Homepage entfernen zu müssen. Die rechtlichen Bestimmungen in NRW sind besonders streng. Andere Bundesländer erlauben z.B. die typischen Fotos von Schulausflügen mit Sehenswürdigkeiten und Schülern/innen als „Beiwerk“ ohne Einwilligung. Um auf die rechtlichen sicheren Seite zu sein, bitte ich die Einwilligungserklärung Ihren Kindern unterschrieben mitzugeben.
Wir werden in diesem Jahr einige Stunden katholischen Religionsunterricht anbieten können. Aus stundenplantechnischen Gründen können nicht alle Klassen berücksichtigt werden. Katholische Schüler sind verpflichtet am katholischen Religionsunterricht teilzunehmen, sofern er angeboten werden kann. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht alle Religionsstunden im Vormittagsbereich liegen können.
Das neue Schulgesetz ermöglicht allen Schulkonferenzen erstmals, den Schülerinnen und Schülern das Tragen einer einheitlichen Schulkleidung zu empfehlen. Soweit möchten wir nicht gehen, aber das Kollegium hält es für selbstverständlich, dass Sie als Eltern darauf achten, dass Ihre Kinder – besonders die Mädchen – für den Schulbesuch angemessen bekleidet sind.
Nicht angemessen ist eine Bekleidung, die eher dem Disko- und Badebereich zuzuordnen ist.
Auf dem Schulgelände und im Gebäude ist die Handybenutzung nicht erlaubt. Es darf im abgeschalteten Zustand mitgeführt werden.